Fragen und Antworten zum Betreuungsrecht

Was ist überhaupt eine rechtliche Betreuung?

Die rechtliche Betreuung ist ein flexibles Rechtsinstrument zur Unterstützung von Erwachsenen, die ihre rechtlichen Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht oder nicht mehr regeln können. Sie ist strikt am individuellen Bedarf des kranken oder behinderten Menschen ausgerichtet, berücksichtigt seine verbliebenen Fähigkeiten und wahrt seine Selbstbestimmung. Rechtseingriffe werden auf das erforderliche Maß beschränkt. Der gerichtlich bestellte Betreuer unterstützt die betroffene Person in dem genau festgelegten Aufgabenkreis dabei, ihre rechtlichen Angelegenheiten so weit wie möglich selbst zu besorgen und ihr Selbstbestimmungsrecht zu wahren. Er macht von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.

Wann kann ein rechtlicher Betreuer bestellt werden?

Ein Betreuer kann gemäß § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Unterstützungsbedürftigkeit bei der Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten vorliegt, die auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Sowohl körperliche als auch psychische Krankheiten sind von diesem Begriff umfasst. Hierzu gehören u. a. körperlich begründbare psychische Erkrankungen, insbesondere infolge von degenerativen Hirnprozessen (Demenzerkrankungen) oder als Folge von Krankheiten (z. B. einer Hirnhautentzündung) oder von Verletzungen des Gehirns. Auch Abhängigkeitserkrankungen (z. B. durch Medikamenten-, Drogen- oder Alkoholmissbrauch) können bei entsprechendem Schweregrad Krankheiten sein, die Anlass für eine Betreuerbestellung geben. Dasselbe gilt schließlich für Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen („Psychopathien“). Unter Behinderung fallen u. a. angeborene sowie während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigungen erlittene Intelligenzminderungen verschiedener Schweregrade. Auch körperliche Behinderungen können Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein, allerdings nur, soweit sie die Fähigkeit zur Besorgung der rechtlichen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern. Dies kann etwa bei dauernder Bewegungsunfähigkeit der Fall sein.

Ist das immer erforderlich oder gibt es Alternativen zu einer Betreuerbestellung?

Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies erforderlich ist, weil eine Person ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann. Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob nicht Hilfen tatsächlicher Art vorhanden und zur Unterstützung der betroffenen Person ausreichend sind. So können Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste die betroffene Person bei praktischen Angelegenheiten des Alltags unterstützen. Sie können zudem beim Ausfüllen von Anträgen (Rente, Sozialleistungen) oder der Steuererklärung helfen. Schuldnerberatungsstellen können Vermögensfragen klären. Die Betreuungsbehörden erhalten mit dem neuen Instrument der erweiterten Unterstützung (§ 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG)) darüber hinaus den gesetzlichen Auftrag, betroffene Menschen in geeigneten Fällen so zu unterstützen, dass hierdurch eine rechtliche Betreuung möglicherweise entbehrlich wird. Solche anderen Hilfen sind vorrangig, reichen aber nicht aus, wenn auch eine rechtsgeschäftliche Vertretung der betroffenen Person erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers kann auch dann vermieden werden, wenn die unterstützungsbedürftige Person eine andere Person ihres Vertrauens bereits wirksam, insbesondere im Wege einer Vorsorgevollmacht, bevollmächtigt hat oder noch bevollmächtigen kann. Dies ist nicht nur in Vermögensangelegenheiten möglich, sondern auch in allen anderen Bereichen, etwa Gesundheitsangelegenheiten oder Fragen des Aufenthalts.

Kann ich auch noch selbst entscheiden, auch wenn ich einen Betreuer habe?

Grundsätzlich ja. Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung. Die Entmündigung Volljähriger ist in
Deutschland seit 1992 abgeschafft. Eine Betreuerbestellung hat nicht zur Folge, dass die betreute Person geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von ihr abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen allein danach, ob sie deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und ihr Handeln danach ausrichten kann. Die Frage, ob eine Person tatsächlich geschäftsunfähig ist (§ 104 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)), wird im Einzelfall unabhängig davon beurteilt, ob ein Betreuer bestellt ist. Von dem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der betroffenen Person hat, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenbereiche einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr ein. Die betreute Person braucht dann (von gewissen Ausnahmen, wie etwa bei geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens, abgesehen) die Einwilligung des Betreuers. Einen Einwilligungsvorbehalt ordnet das Gericht an, wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass die betreute Person sich selbst oder ihr Vermögen schädigt. Die drohende Selbstschädigung muss gewichtig sein, d. h. für die betreute Person eine wesentliche Beeinträchtigung in ihrer konkreten Lebenssituation darstellen. Der Betreuer ist bei der Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen des Einwilligungsvorbehalts an die Wünsche der betreuten Person nach § 1821 BGB gebunden.

Kann der Betreuer über meinen Kopf hinweg entscheiden?

Der Betreuer hat die Angelegenheiten der betreuten Person so wahrzunehmen, dass diese im Rahmen ihrer
Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann (§ 1821 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dazu gehört insbesondere, dass er die betreute Person dabei unterstützt, ihre rechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen, und von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch macht, soweit dies erforderlich ist. Der Betreuer darf in keinem Fall über den Kopf der betreuten Person hinweg entscheiden. Mittelpunkt der rechtlichen Betreuung ist die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts. Diese Selbstbestimmung wurde mit Inkrafttreten des Reformgesetzes am 1. Januar 2023 maßgeblich gestärkt, die Wünsche betreuter Menschen in den Mittelpunkt des Betreuerhandelns gestellt. Der Betreuer muss sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechung anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Wünsche und Vorstellungen die betreute Person hat und was sie nicht will. Den solchermaßen festgestellten Wünschen der betreuten Person hat der Betreuer zu entsprechen und sie bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Der Betreuer hat nur dann den Wünschen nicht zu entsprechen, wenn die betreute Person oder deren Vermögen durch deren Umsetzung erheblich gefährdet würde und sie diese Gefahr aufgrund der Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Von der Umsetzung der Wünsche darf der Betreuer zudem absehen, wenn diese für ihn selbst unzumutbar ist. So kann vom Betreuer nicht verlangt werden, auf Wunsch des Betreuten eine rechtswidrige Handlung vorzunehmen oder diesen bei einer solchen zu unterstützen, insbesondere auch Dritte oder die Allgemeinheit zu gefährden. Auch Wünsche, die den Betreuer über Gebühr völlig unverhältnismäßig in Anspruch nehmen würden, müssen nicht befolgt werden.

Kann ich selbst bestimmen, wer mein Betreuer wird?

Grundsätzlich wird der Betreuer vom Betreuungsgericht ausgewählt und bestellt (§ 1816 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). Wünscht der oder die Volljährige eine bestimmte Person als Betreuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn Gründe von erheblichem Gewicht die konkrete Gefahr begründen, dass die Betreuung nicht nach den Wünschen oder dem Willen der betroffenen Person geführt werden würde, etwa bei erheblichen Interessenkonflikten. Schlägt die betroffene Person niemanden vor, muss das Betreuungsgericht eine Person auswählen, die im konkreten Fall geeignet ist, die Betreuung zu führen. Dies kann ein Angehöriger oder eine sonstige nahestehende Person, ein selbständiger beruflicher Betreuer, aber auch eine bei einem Betreuungsverein angestellte oder bei der zuständigen Behörde beschäftigte Person sein. Bei der Auswahl sind die familiären und sonstigen persönlichen Bindungen, insbesondere die Bindungen zu Eltern, Kindern oder Ehegatten sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen (§ 1816 Abs. 3 BGB). Es haben dabei die Personen Vorrang, die zur ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung geeignet und bereit sind. Berufliche Betreuer sollen nur dann bestellt werden, wenn keine geeigneten ehrenamtlichen Betreuer zur Verfügung stehen. Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Betreuer ab, so ist auch diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die Person des Betreuers, sondern auf die Bestellung eines Betreuers als solche (§ 1816 Abs. 2 Satz 2 BGB). Vorsorglich können Sie eine Betreuungsverfügung erstellen, in der Sie schon jetzt bestimmen, wer mit Ihrer Betreuung beauftragt werden soll, sollte dies einmal erforderlich werden. In einer solchen Verfügung können Sie aber auch festlegen, wer keinesfalls für diese Aufgabe in Betracht gezogen werden soll.

Kann ich als Angehöriger auch die Betreuung übernehmen?

Gesetzliches Leitbild ist die ehrenamtliche Betreuung, die in den allermeisten Fällen von Angehörigen oder
anderen nahestehenden Personen übernommen wird. Wenn also ein geeigneter Angehöriger oder eine nahestehende Person zur Verfügung steht und die betreute Person einen dahingehenden Wunsch äußert, hat das Betreuungsgericht den Angehörigen bzw. die nahestehende Person grundsätzlich als Betreuer zu bestellen. Die gewünschte Person muss allerdings zur Übernahme des Betreueramtes geeignet sein. Eignung meint dabei
persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Hierunter fällt auch und insbesondere die Fähigkeit, die Wünsche bzw. den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu ermitteln und adäquat umzusetzen, also die Vorgaben des § 1821 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bei der Wahrnehmung seines Betreueramtes umzusetzen. Der potenzielle ehrenamtliche Betreuer muss seine Eignung außerdem durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses sowie eines Auszugs aus dem Schuldnerverzeichnis bei der Betreuungsbehörde belegen.

Habe ich als Angehöriger auch Rechte, wenn ich nicht die Betreuung übernehme?

Seit dem 1. Januar 2023 werden Angehörige im Rahmen der rechtlichen Betreuung besser einbezogen. Mit dem
§ 1822 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wird erstmals eine Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber
nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen über die persönlichen Lebensumstände der
betreuten Person eingeführt, soweit dies dem Wunsch, hilfsweise dem mutmaßlichen Willen der betreuten Person, entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist. Ausgangspunkt für die Neuregelung ist die immer wieder
geäußerte Kritik, dass insbesondere bei Betreuten, die sich krankheits- oder behinderungsbedingt nicht äußern können, die Gefahr des Missbrauchs der Betreuerstellung und der Isolierung der betreuten Person besteht, weil Angehörige bislang kein Recht auf Information gegenüber dem Betreuer hatten. Die neue Regelung verhindert, dass Betreuer jegliche Kontaktaufnahme zu Angehörigen unterbinden, es sei denn, dies ist von der betreuten Person selbst so gewünscht.

Wer kann beruflicher Betreuer werden?

Ab dem 1. Januar 2023 werden alle beruflichen Betreuer von der Betreuungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich ihr Sitz bzw. hilfsweise ihr Wohnsitz befindet (Stammbehörde), registriert. Die Registrierung ist zwingende Voraussetzung für die Bestellung als Betreuer durch das Betreuungsgericht und für den Anspruch auf Vergütung. Als beruflicher Betreuer kann sich nach § 23 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) nur registrieren lassen, wer über die hierfür erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügt, eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer nachgewiesen und eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250 000 EUR pro Versicherungsfall und von 1 000 000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres abgeschlossen hat. Die für die Registrierung gegenüber der Stammbehörde durch Unterlagen nachzuweisende Sachkunde ist der Mindeststandard für berufliche Betreuer. Sie umfasst Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge, Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung (§ 23 Abs. 3 BtOG).

Kann der Betreuer auch auf mein Konto zugreifen?

Sind dem Betreuer die Angelegenheiten aus dem Bereich der Vermögenssorge übertragen, kann er auch auf die Konten der von ihm betreuten Person zugreifen. Bei allen Handlungen hat er zu beachten, dass er das Vermögen nicht im eigenen, sondern allein im Interesse der betreuten Person verwaltet und dabei vor unberechtigten Vermögensabflüssen zu schützen hat. Für ihn gilt insbesondere die Pflicht, Geld der betreuten Person nicht für sich zu verwenden. Er hat daher darauf zu achten, dass sein eigenes und das Geld der betreuten Person auf getrennten Konten verwaltet werden. Bestimmte Geschäfte, zum Beispiel Grundstücksgeschäfte, Erbauseinandersetzungen, Erbausschlagungen, Kreditaufnahmen, Mietverträge, wenn sie für längere Dauer als vier Jahre abgeschlossen werden, und Lebensversicherungsverträge kann der Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts tätigen.

Wer kontrolliert, was der Betreuer mit meinem Geld macht?
Muss er auch bei Ausgaben meine Wünsche befolgten?


Für berufliche Betreuer, deren Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst, gilt grundsätzlich eine Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht. Die Aufsichtsführung orientiert sich mit Inkrafttreten der Betreuungsrechtsreform seit dem 1. Januar 2023 primär am Maßstab der Wünsche der betreuten Person. Damit das Betreuungsgericht die Einhaltung dieser Maxime überprüfen kann, muss es die
Wünsche betreuter Menschen kennen. Mit dem Reformgesetz wurden die Anforderungen an den vom Betreuer
einzureichenden Anfangsbericht sowie den Jahresbericht klarer formuliert. Diese Berichte gewähren den zuständigen Rechtspflegern wichtige Anhaltspunkte für die Sichtweise der betreuten Person und einen Einblick in deren persönliche Lebenssituation. So kann das Gericht prüfen, ob der Betreuer seine Betreuungsführung am Leitbild des § 1821 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Betreuer den Wünschen des Betreuten nicht oder nicht in geeigneter Weise nachkommt, besteht ab 1. Januar 2023 grundsätzlich die Pflicht des zuständigen Rechtspflegers, den Betreuten persönlich anzuhören.

Kann mein Betreuer einfach meine Wohnung kündigen und mich ins Heim stecken?

Eine Aufgabe des selbst genutzten Wohnraums kann der Betreuer nur unter engen Voraussetzungen und nach
gerichtlicher Prüfung veranlassen. Der Schutz des von betreuten Menschen selbst genutzten Wohnraums und
ihres persönlichen Lebensumfelds ist im neuen Betreuungsrecht seit dem 1. Januar 2023 stärker als je zuvor
ausgestaltet. Der neue § 1833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterstellt in einer zentralen Vorschrift nicht nur die Kündigung eines Wohnungsmietvertrages der Kontrolle durch das Betreuungsgericht, sondern auch jede faktische Wohnungsaufgabe oder dauerhafte Veränderungen des Wohnorts. Der Betreuer muss die Absicht, selbst genutzten Wohnraum der betreuten Person aufzugeben, dem Betreuungsgericht unter Angabe der Gründe und der Sichtweise der betreuten Person unverzüglich anzeigen. Damit werden eine gerichtliche Überprüfung der beabsichtigten Wohnungsaufgabe und ggf. ein Eingreifen des Betreuungsgerichts im Rahmen der Aufsicht zum Schutz der betreuten Person ermöglicht. Der entscheidende Anknüpfungspunkt für diese gerichtliche Überprüfung ist mit der „Aufgabe von Wohnraum, der vom Betreuten selbst genutzt wird“ umfassend gemeint und bezieht sich auf die Besitzaufgabe, die Verlagerung des tatsächlichen Lebensmittelpunkts, die Wohnungsauflösung, den Verlust der bisherigen Wohnung, die Unmöglichkeit der tatsächlichen Nutzung der bisherigen Wohnung oder die Unmöglichkeit der dauerhaften Rückkehr in die eigene Wohnung. Die Voraussetzungen, unter denen der Betreuer von der betreuten Person bewohnten Wohnraum aufgeben darf, werden zudem erstmalig gesetzlich normiert. Bestimmend ist auch hier der Wunsch bzw. mutmaßliche Wille der betreuten Person.

Ich bin ehrenamtlicher Betreuer. Kann ich irgendwo Hilfe und Beratung bekommen?

Es ist ein wichtiges Ziel des Betreuungsrechts, ehrenamtliche Betreuer bei der Erfüllung ihrer anspruchsvollen
Tätigkeit nicht allein zu lassen, sondern ihnen ein zuverlässiges System der Begleitung, Beratung und Hilfe zu bieten. Eine wichtige Rolle bei der Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuern kommt den Betreuungsvereinen zu. Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vereine sollen – in Ergänzung des Beratungsangebots von Betreuungsgerichten und Betreuungsbehörden – Betreuer beraten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Das neue Betreuungsrecht, das seit dem 1. Januar 2023 gilt, führt
für ehrenamtliche Betreuer die Möglichkeit ein, mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung
über eine Begleitung und Unterstützung abzuschließen. Ehrenamtliche Betreuer, die keine familiären Beziehungen oder persönlichen Bindungen zum Betreuten haben, dürfen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie eine solche Vereinbarung nachweisen. Für ehrenamtliche Betreuer mit familiärer Beziehung oder persönlicher Bindung zur betreuten Person ist der Abschluss einer solchen Vereinbarung möglich und im Bedarfsfall zu empfehlen, denn hierdurch wird eine konstante, kompetente Beratung und Unterstützung durch erfahrene Fachkräfte sichergestellt. Auskünfte über Betreuungsvereine wird die zuständige Behörde erteilen können.
Die Betreuungsbehörde teilt zudem Name und Anschrift der durch das Betreuungsgericht bestellten ehrenamtlichen Betreuer, die eine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zur betreuten Person haben, einem am Wohnsitz des Betreuers ansässigen Betreuungsverein mit, der dann Kontakt aufnehmen und seine Unterstützungs- und Schulungsangebote anbringen kann (§ 10 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)).

Bekomme ich als ehrenamtlicher Betreuer auch Geld für meine Arbeit?

Eine Vergütung im engeren Sinne erhalten ehrenamtliche Betreuer zwar nicht, sie können aber eine jährliche
Aufwandspauschale geltend machen. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt diese 425 Euro (§ 1878 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. § 22 Justizvergütungsund Entschädigungsgesetz (JVEG)). Für diese Pauschale muss die betreute Person selbst aufkommen, wenn sie nicht mittellos ist. Bei Mittellosigkeit ist die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen.

Wer zahlt die Kosten für eine berufliche Betreuung?

Betreuungen werden grundsätzlich ehrenamtlich und damit unentgeltlich geführt. Sie werden jedoch dann entgeltlich geführt, wenn ein beruflicher Betreuer bestellt ist. Für diese Kosten muss die betreute Person selbst aufkommen, wenn sie nicht mittellos ist. Bei Mittellosigkeit ist die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen. Bei beruflichen Betreuern bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Der Betreuer erhält für die Führung der Betreuung eine monatliche Fallpauschale, die sich nach der beruflichen Qualifikation des Betreuers, der Dauer der geführten Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthalt der betreuten Person und deren Vermögensstatus richtet (§§ 8, 9 VBVG). Die  Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit ab (§ 11 VBVG). Darüber hinaus werden in besonderen Fällen zusätzliche Pauschalen vergütet, wenn die betreute Person nicht mittellos ist und der Betreuer größere Geldvermögen, Erwerbsgeschäfte oder nicht selbst genutzten Wohnraum der betreuten Person verwaltet oder auch wenn ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer oder umgekehrt stattfindet (§ 12 VBVG).



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